Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Geschäftsbedingungen

Details zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge der PLAMIS iTechnologies e.U. und der mit ihm konzernmäßig verbundenen Unternehmen in Österreich, außer es wurde anderes explizit vereinbart.

Unter einem Vertrag ist jedwede Beauftragung zur Leistungserbringung (bestätigtes Angebot, Auftrag, Bestellung, Service- oder auch Wartungsvertrag) zu verstehen.

Diese AGB gelten uneingeschränkt, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Allfälligen Einkaufs- bzw. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen, diese sind kein Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird von PLAMIS iTechnologies e.U. ausdrücklich und schrift- lich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn PLAMIS iTechnologies e.U. einem späteren Vertragsdokument, in welchem auf andere Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, diesbezüglich nicht mehr widerspricht. Die AGB gelten auch bei stillschweigender Annahme eines Angebots. Sämtliche Angebote von PLAMIS iTechnologies e.U. sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.

Auch ohne wiederholende Berufung auf die AGB werden zukünftige Nachtrags-, Zusatz- oder Folgeaufträge mit dem Vertragspartner ausschließlich auf Grundlage dieser AGB geschlossen.

Bestellungen jeder Art, insbesondere die mündlich oder telefonisch angenommenen, werden von PLAMIS iTechnologies e.U. nur mit Vorbehalt der vollen Anerkennung dieser AGB angenommen.

Sofern PLAMIS iTechnologies e.U. auf Wunsch des Vertragspartners Leistungen/Lieferungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausnahmslos zwischen dem Vertragspartner und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande.

Änderung der Leistungen/Change-Request

Unter Change-Request wird im Allgemeinen eine Änderung eines vertraglich im beiderseitigen Einverständnis vereinbarten Leistungsumfanges, oder der gegebenen Rahmenbedingungen verstanden.

PLAMIS iTechnologies e.U. und der Vertragspartner haben sich ihre Änderungsverlangen (Change-Request) jeweils schriftlich zu unterbreiten. Dabei soll der Change-Request möglichst präzise beschrieben und formuliert sein. Eine gewünschte Änderung muss eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change-Request die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben.

Soweit aus fachlicher Sicht notwendig, unterstützt PLAMIS iTechnologies e.U. den Vertragspartner unentgeltlich bei der Formulierung des Change-Request. Ist hierfür wegen des Umfangs die Erstellung eines Pflichtenheftes erforderlich, ist diese Tätigkeit an PLAMIS iTechnologies e.U. gesondert zu vergüten.

PLAMIS iTechnologies e.U. wird jeden Change-Request vom Vertragspartner prüfen und dem Vertragspartner innerhalb von 20 Arbeitstagen mitteilen, ob der Change-Request für PLAMIS iTechnologies e.U. zumutbar und durchführbar ist. Verneint PLAMIS iTechnologies e.U. die Durchführbarkeit, hat sie dies schriftlich gegenüber dem Vertragspartner zu begründen.

Ist der Change-Request zumutbar und durchführbar, teilt PLAMIS iTechnologies e.U. mit, auf welche Weise und in welchem Zeitrahmen PLAMIS iTechnologies e.U. diesen umzusetzen gedenkt. Insbesondere sind Auswirkungen auf den Leistungsumfang, die Vertragslaufzeit und die Vergütung darzustellen.

Eine Vergütung für die Umsetzung des Change-Request wird geschuldet, wenn Prüfung und Umsetzung des Change-Request einen Aufwand verursachen, der nicht nur ganz geringfügig über dem normalen vertraglich geschuldeten Leistungsaufwand von PLAMIS iTechnologies e.U. liegt. Ist dies nach Ansicht von PLAMIS iTechnologies e.U. der Fall, wird PLAMIS iTechnologies e.U. dies dem Vertragspartner schriftlich darlegen und ein Angebot mit Angaben zum Leistungsumfang und zur geforderten Vergütung unterbreiten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, binnen 20 Arbeitstagen schriftlich den Auftrag zu erteilen oder den Change- Request zurückzuziehen.

Bis zur Umsetzung eines Change-Request ist PLAMIS iTechnologies e.U. verpflichtet, die hiervon betroffenen Vertragsleistungen nach den bislang geltenden vertraglichen Vereinbarungen zu erbringen, es sei denn, der Vertragspartner ordnet schriftlich an, dass die bisherige Leistungserbringung unterbrochen werden soll.

PLAMIS iTechnologies e.U. ist verpflichtet, eine Dokumentation über den Change-Request und deren Umsetzung zu führen. Diese Dokumentation muss mindestens folgende Elemente enthalten:

  • 1. Datum des Change-Request
  • 2. Inhalt des Change-Request
  • 3. Datum der abgeschlossenen Umsetzung des Change-Request
  • 4. Unterschrift sämtlicher Vertragsparteien.

Diese Dokumentation wird als neue Anlage zum jeweils abgeschlossenen Vertrag aufgenommen.

Datenmigration

Sollte eine Datenmigration zur Anwendung kommen und wird diese vertraglich als Leistung geschuldet, so wird PLAMIS iTechnologies e.U. die beim Vertragspartner vorhandenen Produktivdaten (Echtdaten) nach Abschluss der Systeminstallation in das neue System einspielen.

PLAMIS iTechnologies e.U. ist für inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der zu übertragenden Daten nicht verantwortlich.

Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass seine Echtdaten vor Beginn der Migration (ggf. auch während des Migrationsprozesses mehrfach) ausreichend und für eine jederzeitige Wiederherstellbarkeit geeignet gesichert sind.

Der Vertragspartner stellt PLAMIS iTechnologies e.U. seine Echtdaten in einem für die Übernahme geeigneten Format, welches PLAMIS iTechnologies e.U. dem Vertragspartner zuvor mitteilt, zur Verfügung. Sofern für die Übernahme der Echtdaten Anpassungen am vorhandenen Datenbestand erforderlich sind (Feldbeschreibungen, Mapping etc.), wird der Vertragspartner diese vornehmen. Sofern PLAMIS iTechnologies e.U. diese Aufgaben übernehmen soll, ist hierfür ein gesonderter vergütungspflichtiger Auftrag erforderlich.

PLAMIS iTechnologies e.U. wird dem Vertragspartner den Beginn des Migrationsprozesses mitteilen und ihn auf die Notwendigkeit der Datensicherung hinweisen.

Der Vertragspartner versichert und garantiert ausdrücklich, dass durch die Migration Rechte Dritter nicht verletzt werden. Für den Fall einer Verletzung von Rechten Dritter, wird der Vertragspartner PLAMIS iTechnologies e.U. vollkommen schad- und klaglos halten.

Software und Entwicklungen

Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Schulungen, der Systemanalyse und Programmierung erfolgt nach Art und Umfang der vom Vertragspartner vollständig zur Verfügung gestellten, bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Vertragspartner zeitgerecht, in der Normalzeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Vertragspartner bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Vertragspartner.

Für die Erstellung von Individualprogrammen und Individualschulungen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die PLAMIS iTechnologies e.U. aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausgearbeitet hat bzw. solche, die der Vertragspartner zur Verfügung stellt, verbindlich. Eine von PLAMIS iTechnologies e.U. ausgearbeitete Leistungsbeschreibung ist vom Vertragspartner auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Falls innerhalb von zwei Wochen bei PLAMIS iTechnologies e.U. einlangend keine Beanstandung dieser Leistungsbeschreibung durch den Vertragspartner erfolgt, gilt diese Leistungsbeschreibung als genehmigt. Später auftretende Änderungswünsche werden nur zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen durchgeführt.

Erstellte Software- bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das betroffene Programmpaket einer Programmabnahme, die spätestens zwei Wochen ab Lieferung durch den Vertragspartner zu erfolgen hat. Diese Programmabnahme wird in einem Protokoll vom Vertragspartner bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der genehmigten Leistungsbeschreibung mittels der zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Vertragspartner den Zeitraum von zwei Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.

Bei der Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der Vertragspartner mit der Bestellung, Kenntnis über den jeweiligen Leistungsumfang der bestellten Programme zu haben. Der Vertragspartner ist darüber hinaus verpflichtet, sich vor Bestellung die entsprechende Kenntnis über den Leistungsumfang zu verschaffen.

Mitwirkungspflicht des Vertragspartners

Der Vertragspartner verpflichtet sich PLAMIS iTechnologies e.U. alle für das Projekt erforderlichen Informationen, Unterlagen, Vorgänge und Umstände mitzuteilen. Dem Vertragspartner obliegt in diesem Zusammenhang die Pflicht zur Offenbarung aller wirtschaftlichen Verhältnisse und sonstiger faktischen Umstände, die für eine ordnungsgemäße Vertragsleistung relevant sein könnten. Hierzu gehören insbesondere Umstände, die thematisch in der Branche des Vertragspartners angesiedelt sind und sich für PLAMIS iTechnologies e.U. nicht sofort erschließen, weshalb auch diesbezügliche Nachfragen von PLAMIS iTechnologies e.U. nicht erfolgen können und auch nicht zu erfolgen haben.

Darüber hinaus gilt diese Informationspflicht des Vertragspartners auch für solche Umstände, die erst während der Tätigkeit von PLAMIS iTechnologies e.U. beim Vertragspartner bekannt werden. PLAMIS iTechnologies e.U. setzt voraus, dass die vom Vertragspartner bereitgestellten Informationen richtig und vollständig und daher seitens PLAMIS iTechnologies e.U. nicht zu überprüfen sind. Auf Verlangen von PLAMIS iTechnologies e.U. hat der Vertragspartner die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen, Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

Der Vertragspartner wird insbesondere auch alle softwarespezifischen Änderungen, welche einen Vertragsbestandteil beeinflussen könnten und die er selbst oder durch Dritte vorgenommen hat („Eigenentwicklungen“), unverzüglich PLAMIS iTechnologies e.U. schriftlich mitteilen. Sofern PLAMIS iTechnologies e.U. durch Eigenentwicklungen Supportmehraufwand entsteht, trägt der Vertragspartner die hieraus resultierenden Kosten gemäß der vereinbarten gültigen Preisliste.

Auch auftretende Störungen, Fehler oder Gefahren im eigenen System, wie z.B. die Kompromittierung der Daten oder Malware (Schadprogramme), sind PLAMIS iTechnologies e.U. vom Vertragspartner umgehend mitzuteilen und nachvollziehbar zu dokumentieren, um ein mögliches Risiko für den Gesamtbetrieb der Leistungen seitens PLAMIS iTechnologies e.U. zu verhindern. Etwaige erforderliche Unterlagen für die Fehlerbeseitigung sind PLAMIS iTechnologies e.U. zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, den Aufforderungen von PLAMIS iTechnologies e.U. gegebenenfalls Folge zu leisten, um weiteren Schaden zu minimieren. Auf Aufforderung von PLAMIS iTechnologies e.U. wird der Vertragspartner für Störungsmeldungen das PLAMIS iTechnologies e.U. Serviceportal verwenden.

Neben den zuvor genannten Pflichten ist der Vertragspartner außerdem verpflichtet, PLAMIS iTechnologies e.U. bei der Leistungserbringung nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Der Vertragspartner stellt PLAMIS iTechnologies e.U. kostenlos und termingerecht alle für die Erfüllung der Vertragsleistungen erforderlichen Mitarbeiter zur Verfügung. Des Weiteren werden vom Vertragspartner kostenlos und termingerecht alle für die Vertragsleistung erforderlichen, richtigen und verbindlichen Unterlagen, Daten, Zugänge und Informationen zur Verfügung gestellt und die erforderlichen technischen Einrichtungen eingerichtet.

Werden Vertragsleistungen in den Räumlichkeiten des Vertragspartners oder dessen Kunden erbracht, so werden den Mitarbeitern von PLAMIS iTechnologies e.U. ausreichend Arbeitsplätze und notwendige Arbeitsmittel (z.B. Netzkomponenten & Internet, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, etc.), Stellflächen für Anlagen, sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Arbeitsschutz, Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Vertragspartner stellt außerdem sicher, dass PLAMIS iTechnologies e.U. bzw. deren Mitarbeiter und/oder durch PLAMIS iTechnologies e.U. beauftragten Dritte während der Leistungserbringung der ungehinderte Zutritt ermöglicht wird und für die Mitarbeiter von PLAMIS iTechnologies e.U. angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit getroffen werden; insbesondere sind vom Vertragspartner die geltenden gesetzlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten.

Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen von PLAMIS iTechnologies e.U. erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.

Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang von PLAMIS iTechnologies e.U. enthalten ist, wird der Vertragspartner auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.

Der Vertragspartner befolgt die von PLAMIS iTechnologies e.U. erteilten Hinweise bezüglich Beschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern. Gegebenenfalls wird der Vertragspartner Checklisten von PLAMIS iTechnologies e.U. verwenden.

PLAMIS iTechnologies e.U. ist berechtigt, die Vertragsleistung per Fernwartung zu erbringen. Der Vertragspartner hat einen dem Stand der Technik angemessenen Kommunikationsstandard, insbesondere geeignete Hard- und Software bereitzustellen und PLAMIS iTechnologies e.U. den Zugriff auf die Applikationen zur Erfüllung der Vertragsleistung zu ermöglichen.

Der Vertragspartner hat sämtliche Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bzw. Dritte zu wahren; dies gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht. Es obliegt ausschließlich dem Vertragspartner, sich über den Inhalt der entsprechenden Softwarelizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller (Lizenzgeber) Kenntnis zu verschaffen. Der Vertragspartner unterwirft sich diesen Lizenzbedingungen jedenfalls dadurch, dass er oder von ihm Beauftragte jene Handlung vornehmen oder vornehmen lassen, die der jeweilige Softwarehersteller als Zustimmungserklärung bestimmt hat. Über ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners stellt PLAMIS iTechnologies e.U. die entsprechenden Lizenzbedingungen vorweg zur Verfügung.

Der Vertragspartner stellt sicher, dass die Hard- und Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der jeweiligen Dokumentation betrieben wird. Ebenso hat der Vertragspartner für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der Vertragspartner ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich.

Weiters verpflichtet sich der Vertragspartner alle einschlägigen Gesetze (insbesondere das Pornographie- und Verbotsgesetz, das StGB, das DSG 2000, das TKG 2003, das Medien- und Urheberrechtsgesetz sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu beachten und gegenüber jedermann die alleinige Verantwortung für die Einhaltung derselben zu übernehmen.

Sämtliche vom Vertragspartner zu erbringenden Leistungen sind auch im Falle einer Mängelbeseitigung zu erbringen.

Der Vertragspartner wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass PLAMIS iTechnologies e.U. in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird.

Die Einhaltung des Leistungsspektrums seitens PLAMIS iTechnologies e.U. setzt die vollständige und rechtzeitige Erfüllung sämtlicher Mitwirkungs- und sonstiger vertraglicher Verpflichtungen seitens des Vertragspartners voraus, dies nimmt der Vertragspartner ausdrücklich zur Kenntnis.

Erfüllt der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von PLAMIS iTechnologies e.U. erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Zeitpläne für die von PLAMIS iTechnologies e.U. zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der Vertragspartner wird die PLAMIS iTechnologies e.U. hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den bei PLAMIS iTechnologies e.U. jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten. PLAMIS iTechnologies e.U. ist weiters berechtigt im Falle eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten vom jeweiligen Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern von PLAMIS iTechnologies e.U. Weisungen - gleich welcher Art - zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den von PLAMIS iTechnologies e.U. benannten Ansprechpartner herantragen.

Zahlungsbedingungen

Die vom Vertragspartner zu zahlenden Preise oder Vergütungen verstehen sich in EURO und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

PLAMIS iTechnologies e.U. wird die Vergütungen bei Lieferung und Abnahme der jeweiligen Vertragsleistungen in Rechnung stellen, wobei sich der Vertragspartner verpflichtet, diese nach Fertigstellung unverzüglich abzunehmen. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme, Services und/oder Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist PLAMIS iTechnologies e.U. berechtigt, nach der Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Teilleistung Rechnung zu legen. Die kleinste Verrechnungseinheit sind 30 Minuten.

Für sonstige Zusatzleistungen gilt: Sofern sich die sonstige Leistungserbringung über einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen erstreckt, ist PLAMIS iTechnologies e.U. berechtigt, Abschlagsrechnungen nach Leistungsfortschritt zu stellen. Diese erfolgen in der Regel monatlich im Nachhinein.

Die von PLAMIS iTechnologies e.U. gelegten Rechnungen zuzüglich Umsatzsteuer sind prompt ab Rechnungsdatum ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig. Bereits geleistete Abschlagszahlungen werden in Abzug gebracht.

Der Vertragspartner ist einverstanden, dass Rechnungen von PLAMIS iTechnologies e.U. an ihn auch elektronisch übermittelt werden.

Noch nicht fällige Rechnungen sowie gewährte Zahlungserleichterungen, wie Wechsel oder Schecks, die zahlungshalber angenommen wurden, werden unbeschadet der jeweiligen Laufzeit sofort fällig, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners bekannt wird.

Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem PLAMIS iTechnologies e.U. über sie verfügen kann.

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die weitere Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch PLAMIS iTechnologies e.U. Im Falle eines Zahlungsverzuges auch von Teilrechnungen und Akontozahlungen von zwei Wochen ist PLAMIS iTechnologies e.U. nach einmaliger Mahnung und Setzung einer Nachfrist von einer Woche berechtigt, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle von Teilzahlungen ist PLAMIS iTechnologies e.U. weiters berechtigt, Terminverlust geltend zu machen und den gesamten noch offenen Rechnungsbetrag fällig zu stellen.

Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gelangen weiters Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zur Verrechnung. Darüber hinaus ist der Vertragspartner für den Fall des Zahlungsverzugs verpflichtet, die entstehenden Mahn- und Inkassospesen sowie sämtliche sonstigen mit dem Zahlungsverzug zusammenhängende Nebenkosten zu ersetzen.

PLAMIS iTechnologies e.U. ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den Vertragspartner in angemessener Höhe abhängig zu machen.

Sonstige für die Erbringung der Vertragsleistung erforderlichen Lieferungen/Leistungen (z.B. Equipment, Software-Lizenzen, Datenleitungen, Rufbereitschaft) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Streamer, Tapes, Magnetbandkassetten, etc.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.

Bei Standardprogrammen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise, sofern diese nicht in einer allfälligen Auftragsbestätigung festgelegt wurden. Auftragserweiterungen werden bei allen anderen Leistungen laut Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem, dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, werden von den Vertragspartnern entsprechend berücksichtigt.

Die Kosten für Fahrt, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Vertragspartner nach den jeweils gültigen Sätzen gesondert in Rechnung gestellt. Die genannten Sätze ändern sich entsprechend der Preisgleitklausel in Punkt 7. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Zölle, Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der Vertragspartner. Sollte PLAMIS iTechnologies e.U. für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der Vertragspartner PLAMIS iTechnologies e.U. schad- und klaglos halten.

Indexierung/Preisanpassung

Die Höhe des Entgelts bzw. der Preis für die beauftragten Leistungen ergibt sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, aus dem jeweils mit dem Vertragspartner abgeschlossenen Vertrag samt Anlagen.

Kostensteigerungen (z.B. Lohn- und Lohnnebenkosten, Ausbildungskosten, Sachkosten, Einkaufspreise, Gemeinkosten, Bezugskosten, Telefonkosten und -gebühren, Fahrt- und Reisekosten, Spesen) oder die Einschränkung von Fördermitteln können in einem der Erhöhung entsprechenden Umfang an den Vertragspartner weitergegeben werden. Der Vertragspartner ist über die Ursachen zeitnah zu informieren, wobei diese Anpassung für den noch verbleibenden Zeitraum dieses Vertragsjahres aliquot erfolgt. Sollten sich die gesetzlichen Grundlagen für Einfuhrabgaben oder ähnliches zwischen Vertragsabschluss und Erbringung der Vertragsleistung ändern, ist PLAMIS iTechnologies e.U. ebenfalls berechtigt, die Preise bzw. Vergütungen in der entsprechenden Höhe anzupassen.

Sollte die Preiserhöhung gemäß Punkt 7.2. pro Vertragsjahr 10 % nicht übersteigen, hat der Vertragspartner aus Anlass dieser Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 10 % pro Vertragsjahr ist der Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vierzehn Tagen zu kündigen. Anderenfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart. Ein solches Recht steht dem Kunden, der nicht Verbraucher ist, aber nicht zu, wenn die Preiserhöhung nur auf veränderte Wechselkurse, gestiegene Lohnkosten und gestiegene Einkaufspreise für Verbrauchsmaterial zurückzuführen ist.

Für die mit dem Vertragspartner jeweils vertraglich vereinbarten Preise bzw. Vergütungen wird eine jährliche Wertsicherung vereinbart. Als Berechnungsmaß der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 bzw. der von Amts wegen an seine Stelle tretende Index. Die wertsicherungsbedingte Preisanpassung erfolgt immer am 01.01. jedes Kalenderjahres und wird automatisch wirksam. Bei Verträgen, welche im letzten Quartal eines Jahres (zwischen 01.10. und 31.12.) abgeschlossen wurden, erfolgt die Anpassung per 01.01. des übernächsten Jahres (Bespiel: Vertragsabschluss 01.10.2017; nächste Indexanpassung somit am 01.01.2019). Als Bezugsgröße für die Anpassungen dient die für den ersten Tag des Jahres bekannt gegebene Indexzahl. Alle Veränderungsraten werden auf eine gerundete Dezimalstelle berechnet. Der Nachweis der Erhöhung durch Indexierung wird von PLAMIS iTechnologies e.U. geführt. Eine aus welchen Gründen immer unterlassene Preisanpassung durch PLAMIS iTechnologies e.U. bedeutet keinen Verzicht von PLAMIS iTechnologies e.U. auf das Recht zur Anpassung an sich. Das Absinken der Preise bzw. Vergütungen unter die jeweils in den Verträgen und Anhängen vereinbarten Preise ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Aufrechnung

Der Vertragspartner darf nur mit von PLAMIS iTechnologies e.U. unbestrittenen bzw. schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Jegliche Zurückbehaltung von vertraglichen Leistungen des Vertragspartners wird ausgeschlossen. Insbesondere ist der Vertragspartner nicht berechtigt, Zahlungen an PLAMIS iTechnologies e.U. wegen nicht vollständig erbrachter Vertragsleistungen bzw. wegen allfälliger Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche zurückzubehalten.

Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen

Der Vertragspartner sichert zu, dass er betreffend die von ihm für die Durchführung der Vertragsleistung der PLAMIS iTechnologies e.U. zur Verfügung gestellten Werke über sämtliche Urheber- und/oder sonstigen Rechte verfügt und PLAMIS iTechnologies e.U. somit in keine fremden Urheber- und/oder sonstigen Rechte eingreift.

Der Vertragspartner darf die Ergebnisse erbrachter Vertragsleistungen nach Bezahlung ausschließlich für eigene Zwecke verwenden, wobei auch die Nutzung der Ergebnisse für Unternehmen, an denen der Vertragspartner maßgeblich beteiligt ist, einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Vertragspartner und PLAMIS iTechnologies e.U. bedarf. Im Übrigen bleiben alle Nutzungsrechte in allen Nutzungsarten bei PLAMIS iTechnologies e.U..

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung von PLAMIS iTechnologies e.U. die Weitergabe von Organisationsausarbeitungen, Schulungskonzepten und Schulungsunterlagen, Programmen oder Programmkonzepten, Angeboten, Leistungsbeschreibungen usw. oder davon abgeleitete Kopien an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, vorzunehmen. Speziell erstellte Programme und Organisationsleistungen stellen ausschließlich geistiges Eigentum von PLAMIS iTechnologies e.U. dar. Unabhängig davon gilt das Nutzungsrecht derselben - auch nach Bezahlung - ausschließlich zu eigenen Zwecken des Vertragspartners und nur für die im jeweils abgeschlossenen Vertrag bezeichnete Hardware. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, in welcher Rechtsform immer, aber auch jede kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei der Vertragspartner stets, auch bei leichter Fahrlässigkeit, volle Genugtuung zu leisten hat.

Bei verkaufter Software erhält der Vertragspartner das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die verkaufte Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation am vereinbarten Aufstellungsort zu benutzen. Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung dieser Hardware, bei selbständiger Software, ausschließlich auf die im Vertrag nach Typ, Anzahl und Aufstellungsort definierte Hardware beschränkt. Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten. Ohne dessen schriftliches Einverständnis ist der Vertragspartner unbeschadet der Bestimmungen des § 40(d) UrhG insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder auf einer anderen als der vertragsgegenständlichen Hardware zu benutzen. Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf Stand-Alone-PCs ist für jeden PC grundsätzlich eine Lizenz erforderlich. Soweit die bestimmungsgemäße Benutzung den gleichzeitigen Einsatz auf mehr als einem Arbeitsplatz umfassen soll, bedarf dies der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Benutzung von Software auf nicht vertragsgegenständlicher Hardware darf nur aufgrund einer gesonderten, schriftlichen und entgeltlichen Vereinbarung erfolgen.

Für dem Vertragspartner von PLAMIS iTechnologies e.U. überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen des Punktes 9.4. die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.

Werden durch die Leistungserbringung von PLAMIS iTechnologies e.U. und/oder durch die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen durch den Vertragspartner nach der österreichischen Rechtsordnung wirksame gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter („Schutzrechte“) verletzt und macht ein Dritter berechtigte Ansprüche aus der Verletzung der Schutzrechte gegenüber dem Vertragspartner geltend, wird PLAMIS iTechnologies e.U. den Vertragspartner bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützen.

PLAMIS iTechnologies e.U. wird nach ihrer Wahl die Leistung in einer Weise ändern oder ersetzen, dass keine Schutzrechte verletzt wer- den, oder dem Vertragspartner das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der Leistungen verschaffen. Ist dies PLAMIS iTechnologies e.U. mit angemessenem Aufwand nicht möglich, wird PLAMIS iTechnologies e.U. dies dem Vertragspartner mitteilen; dieser hat dann binnen 4 Wochen ab der Verständigung das Recht von der jeweiligen Leistung bzw. Teilleistung, die die Schutzrechte verletzt, zurückzutreten. Als berechtigt im Sinne dieses Punktes gelten Ansprüche, wenn sie von PLAMIS iTechnologies e.U. anerkannt oder in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zuerkannt worden sind.

Der Vertragspartner ist bei sonstigem Verlust aller Ansprüche verpflichtet:

  • 1. PLAMIS iTechnologies e.U. unverzüglich schriftlich zu unterrichten, dass gegen sie Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten gestellt wurden;
  • 2. PLAMIS iTechnologies e.U. sämtliche Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen mit dem Dritten zu überlassen;
  • 3. im Fall eines Rechtsstreites PLAMIS iTechnologies e.U. den Streit zu verkünden.

Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, wenn:

  • 1. PLAMIS iTechnologies e.U. die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat;
  • 2. die von PLAMIS iTechnologies e.U. erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß genutzt werden;
  • 3. die Verletzung der Schutzrechte auf Änderungen und/oder Erweiterungen durch den Vertragspartner selbst oder Dritte zurückzuführen ist und PLAMIS iTechnologies e.U. einer solchen Änderung bzw. Erweiterung nicht schriftlich zugestimmt hat;
  • 4. die Schutzrechtsverletzung auf speziellen Vorgaben des Vertragspartners beruhen oder
  • 5. die Schutzrechtsverletzung durch die Kombination mit nicht von PLAMIS iTechnologies e.U. gelieferten oder genehmigten Produkten verursacht wurde.

Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass die von ihm in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek von PLAMIS iTechnologies e.U. zur allgemeinen Nutzung durch die PLAMIS iTechnologies e.U. Vertriebsorganisation ausgleichend dafür aufgenommen werden, dass seine Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen erheblich wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.

Eigentumsvorbehalt

Der Vertragspartner erwirbt das Eigentum an von PLAMIS iTechnologies e.U. gelieferten Produkten und sonstigen Sachen sowie auch an allen anderen Rechten erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Preises. Zuvor hat der Vertragspartner ein vorläufiges, rein schuldrechtliches Nutzungsrecht.

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung oder im Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Vertragspartner ist PLAMIS iTechnologies e.U. berechtigt, die Vorbehaltsware zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet.

Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Vorbehaltsware durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von PLAMIS iTechnologies e.U. hinzuweisen und PLAMIS iTechnologies e.U. unverzüglich zu verständigen. Alle der PLAMIS iTechnologies e.U. durch solche Zugriffe Dritter entstehenden Kosten und Schäden hat der Vertragspartner zu verantworten.

Ansprechpartner

PLAMIS iTechnologies e.U. und der Vertragspartner stellen für die gesamte Vertragslaufzeit die erforderliche Anzahl, sofern nichts anderes vereinbart ist mindestens jedoch zwei, an kompetenten und entscheidungsbefugten Ansprechpartnern bereit. Für die Leistungsdurchführung notwendige Entscheidungen trifft der Vertragspartner unverzüglich nach Mitteilung des Entscheidungsbedarfs durch PLAMIS iTechnologies e.U..

Der Vertragspartner trägt dafür Sorge, dass die von ihm benannten Ansprechpartner oder die von diesem bevollmächtigten Personen autorisiert sind, verbindliche Erklärungen an PLAMIS iTechnologies e.U. abzugeben.

Die Ansprechpartner sind in den abzuschließenden Verträgen jeweils konkret festzulegen und zu benennen.

Leistungserbringung und Lieferung

Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind grundsätzlich unverbindlich. Anderes gilt nur dann, wenn PLAMIS iTechnologies e.U. Liefer- und Leistungszeitpunkte ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt hat. Fixtermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

Vereinbarte Termine basieren auf einer Schätzung nach bestem Wissen und Gewissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Im Falle einer Überziehung der vereinbarten Termine, hat der Vertragspartner PLAMIS iTechnologies e.U. eine angemessene Nachfrist zu gewähren.

Liefer- oder Leistungsfristen sind für die Vertragsleistungen von PLAMIS iTechnologies e.U. mit Beginn der Lieferung oder Leistung eingehalten. Ein Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Der Abschluss von Versicherungen erfolgt nur auf schriftlichen Wunsch und Kosten des Vertragspartners.

Soweit nicht explizit Gegenteiliges vereinbart ist, erbringt PLAMIS iTechnologies e.U. sämtliche Vertragsleistungen zu den Geschäftszeiten von PLAMIS iTechnologies e.U..

Für die Leistungserbringung außerhalb der Geschäftszeiten von PLAMIS iTechnologies e.U. werden Zuschläge erhoben. Diese sind gesondert zu vereinbaren.

Allfällige im Zusammenhang mit der Lieferung oder Leistungserbringung erforderliche behördliche Genehmigungen oder Genehmigungen Dritter sind vom Vertragspartner zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist entsprechend und kann dies nicht zum Verzug von PLAMIS iTechnologies e.U. führen. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung von PLAMIS iTechnologies e.U., insbesondere notwendig werdende Anpassungen auf eine angemessene Liefer- bzw. Leistungsfrist gelten vom Vertragspartner als vorweg genehmigt. PLAMIS iTechnologies e.U. ist berechtigt Teil- oder Vorlieferungen vorzunehmen. Bei Vereinbarung einer Lieferung auf Abruf, gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.

Im Falle von höherer Gewalt wird der Vertragspartner, wenn der jeweilige Vertragspartner sich darauf berufen will, innerhalb von 3 Monaten nach Eintreten des die höhere Gewalt verursachenden Ereignisses dem anderen Vertragspartner schriftlich darüber benachrichtigen. Höhere Gewalt im Sinne dieses Vertrages bedeutet jeder Einfluss oder Umstand, der nach Vertragsunterzeichnung eintritt und der außerhalb der Verantwortlichkeit der Vertragspartner liegt. Dazu gehören unter anderem Arbeitskampf, Streik und Aussperrung; hoheitlicher Eingriffe; Krieg, Mobilmachung, Revolutionen oder Aufstände; Naturkatastrophen; Feuer; Erdbeben; Sabotage und Terrorismus; Embargo; Zusammenbruch oder größere Reparatur einer wesentlichen Maschine oder Gerätschaft, die direkt und unentbehrlich bei der Herstellung der Lieferungen verwendet wird; Störung der Stromversorgung; Ausfall von Transportmitteln; Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen; Transportunfälle oder –verzögerungen; Sonstige unbeherrschbare Ereignisse, wie Bomben, etc.; Akte, Unterlassungen oder Interventionen staatlicher Stellen, die mit der rechtzeitigen Erteilung von Lizenzen, Genehmigungen oder Freigaben befasst sind, einschließlich etwaiger Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss, sowie Verzögerungen bei der Erlangung solcher Lizenzen, Genehmigungen oder Freigaben.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellter Unterlagen vom Vertragspartner bzw. der Sphäre des Vertragspartners entstammenden Dritten entstehen, sind von PLAMIS iTechnologies e.U. nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von PLAMIS iTechnologies e.U. führen. Daraus resultierende Mehrkosten werden von PLAMIS iTechnologies e.U. in Rechnung gestellt.

Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten

Erwirbt ein Vertragspartner mit Sitz in Österreich Elektro- oder Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke, übernimmt er die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-Elektronikgeräts ist. Ist er nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungsverpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber PLAMIS iTechnologies e.U. zu dokumentieren.

Ein Vertragspartner mit Sitz in Österreich hat dafür Sorge zu tragen, dass PLAMIS iTechnologies e.U. alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen von PLAMIS iTechnologies e.U. als Hersteller/Importeur insbesondere nach §§ 11 und 24 der Elektroaltgeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zu können.

Ein Vertragspartner welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber PLAMIS iTechnologies e.U. für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die PLAMIS iTechnologies e.U. durch den Vertragspartner wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 13. entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Vertragspartner.

Vertragslaufzeit und Kündigung

Verträge mit PLAMIS iTechnologies e.U. sind grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und treten mit dem Tag der firmenmäßigen Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft, soweit nicht ein abweichender Leistungsbeginn bzw. ein abweichendes Leistungsende vertraglich geregelt ist.

Sofern im abgeschlossenen Vertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde, kann der abgeschlossene Vertrag von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres aufgekündigt werden, frühestens aber zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

PLAMIS iTechnologies e.U. ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und PLAMIS iTechnologies e.U. aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt. PLAMIS iTechnologies e.U. ist insbesondere dann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Vertragspartner trotz Mahnung und Nachfristsetzung von 1 Woche mit fälligen Zahlungen aus einem abgeschlossenen Vertrag mehr als 2 Wochen in Verzug ist. Darüber hinaus ist PLAMIS iTechnologies e.U. auch bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten durch den Vertragspartner, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners, bei einer Verlegung der Firmen- bzw. Wohnsitz des Vertragspartners ins Ausland oder im Falle jeder gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßenden Servicenutzung durch den Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

Stellt der zur außerordentlichen Kündigung berechtigende Grund ein schuldhaftes und zugleich vertragswidriges Verhalten dar, so hat PLAMIS iTechnologies e.U. Anspruch auf Schadenersatz.

Kündigungserklärungen und Nachfristsetzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausschließlich der Schriftform.

PLAMIS iTechnologies e.U. und der Vertragspartner werden im Falle der Beendigung eines Vertragsverhältnisses zusammenwirken, um die ordnungsgemäße Überleitung der zu erbringenden Vertragsleistungen auf den Vertragspartner oder auf einen vom Vertragspartner autorisierten Dritten zu ermöglichen. Bei Vertragsbeendigung hat der Vertragspartner unverzüglich sämtliche ihm von PLAMIS iTechnologies e.U. überlassene Unterlagen und Dokumentationen an PLAMIS iTechnologies e.U. zurückzustellen. Ebenso hat PLAMIS iTechnologies e.U. bei Vertragsbeendigung alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Vertragspartner zu übergeben oder zu vernichten. Hinsichtlich der Beendigungsunterstützung und deren Vergütung ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

Gewährleistung

PLAMIS iTechnologies e.U. gewährleistet grundsätzlich die ordnungsgemäße Durchführung der Vertragsleistungen und haftet dafür, dass die Vertragsleistungen jenen Leistungen entsprechen, welche zwischen den Vertragsparteien vereinbart oder vorausgesetzt wurden. Ohne ausdrückliche schriftliche Zusage leistet PLAMIS iTechnologies e.U. keine Gewähr dafür, dass die Vertragsleistung für die Zwecke des Vertragspartners wirtschaftlich oder technisch brauchbar ist.

Die von PLAMIS iTechnologies e.U. geschuldeten Vertragsleistungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Überlassung dem vertraglich vereinbarten Verwendungszweck unter praktischen Gesichtspunkten entsprechen. Eine Funktionsbeeinträchtigung eines Systems, die aus Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung oder ähnlichem resultiert, stellt keinen Mangel dar. Im Übrigen bleibt eine unerhebliche Minderung der Qualität unberücksichtigt.

Der Vertragspartner hat die von PLAMIS iTechnologies e.U. ausgeführten Vertragsleistungen umgehend nach Leistungserbringung auf Mängel und Qualität zu prüfen. Offensichtliche Mängel muss der Vertragspartner PLAMIS iTechnologies e.U. innerhalb einer Woche schriftlich rügen. Die Rüge ist bei PLAMIS iTechnologies e.U. anzumelden und darf eine solche Mängelrüge nur von einer fachkundigen und autorisierten Person des Vertragspartners vorgenommen werden. Meldungen auf sonstige Weise gelten nur dann als erfolgt, wenn PLAMIS iTechnologies e.U. diese unverzüglich schriftlich oder per E-Mail bestätigt hat. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der Vertragspartner. Unterlässt der Vertragspartner eine derartige Mängelrüge, treten die Rechtsfolgen gemäß § 377 Abs 2 UGB ein. Hinsichtlich allfällig später hervorkommender Mängel wird auf die Bestimmung des § 377 Abs 3 UGB verwiesen, wobei hier ebenfalls eine Frist von 1 Woche als vereinbart gilt.

Die Verbesserung von Mängeln erfolgt nach Wahl von PLAMIS iTechnologies e.U. durch Beseitigung/Behebung des Mangels, (Nach-) Lieferung eines mangelfreien Programmes oder anderer Produkte oder durch Aufzeigen von Möglichkeiten, wie der Mangel oder die Auswirkungen des Mangels vermieden werden können. Die Mängelbeseitigung durch PLAMIS iTechnologies e.U. kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen an den Vertragspartner erfolgen. Der Vertragspartner wird zur Untersuchung bzw. Mängelbehebung alle erforderlichen Maßnahmen setzen bzw. im notwendigen Ausmaß mitwirken. Liegt kein Mangel vor, hinsichtlich dessen PLAMIS iTechnologies e.U. gewährleistungspflichtig ist, ersetzt der Kunde PLAMIS iTechnologies e.U. die entstandenen Kosten. Eine Behebung eines allfälligen Mangels durch den Vertragspartner selbst ist ausgeschlossen.

Ein gleichwertiger neuer Programmstand oder der gleichwertige vorhergehende Programmstand, der die Mängel nicht enthalten hat, ist vom Vertragspartner zu übernehmen, es sei denn, dies ist für ihn unzumutbar.

PLAMIS iTechnologies e.U. ist innerhalb einer angemessenen Frist zu mindestens zwei Verbesserungsversuchen berechtigt. Das Fehlschlagen eines zweiten Verbesserungsversuches bedeutet nicht zwingend das endgültige Fehlschlagen der Verbesserung. Der Vertragspartner und PLAMIS iTechnologies e.U. werden angesichts der Umstände des Einzelfalles Bemühungen setzen, hinsichtlich weiterer Verbesserungsversuche eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

Im Falle des endgültigen Scheiterns einer Fehlerbeseitigung (Verbesserung) wird PLAMIS iTechnologies e.U. dem Vertragspartner dies bekanntgeben und diesen auffordern, innerhalb angemessener Frist die weitere Vorgehensweise festzulegen. Dem Vertragspartner steht nach endgültig fehlgeschlagener Verbesserung wahlweise zu, den vereinbarten Preis bzw. die vereinbarte Vergütung angemessen herabzusetzen oder eine Aufhebung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Liegt jedoch ein bloß geringfügiger Mangel vor, ist der Vertragspartner auf die Preisminderung beschränkt.

Für Fehler von Standardsoftware und Hardware bzw. nicht von PLAMIS iTechnologies e.U. produzierter Software und Hardware gelten die Regelungen für Mängelrechte des entsprechenden Lizenzvertrages bzw. des Vertrages über den Erwerb von Updates zu den jeweiligen Produkten. Für die fehlerfreie Funktion solcher Software und Hardware in bestimmten Kombinationen und Anwendungen leistet PLAMIS iTechnologies e.U. nur dann Gewähr, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde. Während der Gewährleistungszeit erhält der Vertragspartner auf Anforderung kostenlose Ergänzungsversionen (Fehlerkorrekturen des Software-Herstellers) der Software einschließlich dazugehöriger Dokumentation. Dazu gehören nicht neuere Versionen der Software, die funktionale Verbesserung der lizenzierten Software enthalten. Die Installation von Ergänzungsversionen erfolgt durch den Vertragspartner und ist nicht durch die Gewährleistung abgedeckt. Software und Hardware Unterstützung vor Ort durch PLAMIS iTechnologies e.U. ist ebenfalls nicht durch die Gewährleistung abgedeckt.

Für die Erstellung von Modulen (individuell erstellte oder angepasste Software) gelten die Mängelrechte aus dem diesbezüglich abgeschlossenen Vertrag. PLAMIS iTechnologies e.U. wird in diesem Zusammenhang auftretende Fehler bei den von ihr erstellten Programmmodulen schnellstmöglich beseitigen. Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich, wird PLAMIS iTechnologies e.U. eine akzeptable Ausweichlösung entwickeln.

Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Mängel, welche auf eine unsachgemäße bzw. nicht sorgfältige Bedienung, geänderte Systemkomponenten, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel oder unübliche Systemeingriffe durch den Vertragspartner oder Dritte zurückzuführen sind. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Vertragspartners ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. PLAMIS iTechnologies e.U. übernimmt weiters keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf die Verwendung ungeeigneter Datenträger, Hardware, Software, anormale bzw. unübliche Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichung von den Installations- und Lagerbedingungen), unsachgemäßer Gebrauch oder Umbauten durch den Vertragspartner oder Dritte, atmosphärische oder statische Entladung, Virenbestand, natürlichen Verschleiß sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. In diesen Fällen gelten die von PLAMIS iTechnologies e.U. erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. PLAMIS iTechnologies e.U. wird auf Wunsch des Vertragspartners eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.

Zwischen PLAMIS iTechnologies e.U. und dem Vertragspartner gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 (sechs) Monaten als vereinbart. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Vertragsleistung zu laufen und muss bei sonstiger Verjährung binnen dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus hat stets der Vertragspartner den Beweis dafür zu erbringen, dass die Mangelhaftigkeit der erbrachten Vertragsleistung bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Zudem wird die Rückgriffsmöglichkeit auf PLAMIS iTechnologies e.U. gemäß § 933b ABGB ausgeschlossen. Für allfällige dem Vertragspartner von PLAMIS iTechnologies e.U. überlassene Hardwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte.

Unterlässt der Vertragspartner die Abnahme der Vertragsleistungen aus einem anderen Grund als wegen eines nicht geringfügigen Mangels, der die Nutzung der Vertragsleistung schwer einschränkt oder unmöglich macht, obwohl PLAMIS iTechnologies e.U. die Abnahmebereitschaft erklärt hat, so gilt die Vertragsleistung vier Wochen nach vorgenannter Erklärung als ordnungsgemäß abgenommen. Ein nicht geringfügiger Mangel liegt vor, wenn der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Die Hilfestellung und Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von PLAMIS iTechnologies e.U. gegen gesonderte Verrechnung durchgeführt. Dies gilt insbesondere für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen und sonstige Eingriffe vom Vertragspartner selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

Soweit Auftragsgegenstand die Änderung oder Ergänzung bestehender Vertragsleistungen von PLAMIS iTechnologies e.U. ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf diesen aktuellen Vertragsgegenstand. Die Gewährleistung für die ursprüngliche Vertragsleistung lebt dadurch nicht wieder auf.

Offenbare Unrichtigkeiten (Schreib-, Rechen-, Formfehler etc.) in Notizen, Protokollen, Berechnungen etc. können von PLAMIS iTechnologies e.U. jederzeit berichtigt werden. Ein Anspruch auf Beseitigung solcher offensichtlicher Mängel ist ausgeschlossen, wenn sie nicht in der Gewährleistungsfrist schriftlich gegenüber PLAMIS iTechnologies e.U. geltend gemacht werden.

Haftung

PLAMIS iTechnologies e.U. haftet dem Vertragspartner nur für zumindest grob fahrlässig verursachte Sachschäden und nur bis zur Höhe von Euro 5.000 je Schadensereignis, die von PLAMIS iTechnologies e.U. bzw. einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter verursacht werden. Ist die Sicherung von Informationen oder Daten ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für deren Wiederherstellung mit EUR 3.000 je Schadensfall begrenzt. Die gesamte Haftung der PLAMIS iTechnologies e.U. für sämtliche Schäden und Aufwendungen ist jedoch pro Vertragsjahr beschränkt mit maximal 20 % der Summe der Entgelte, die vom Vertragspartner in dem Vertragsjahr, in dem der Anspruch entsteht, geschuldet werden. Unbegrenzt ist die Haftung von PLAMIS iTechnologies e.U. oder ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen lediglich bei verschuldeten Personenschäden. Die Haftung von PLAMIS iTechnologies e.U. für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ist ausgeschlossen. Darüber hinaus ist jede weitere Haftung von PLAMIS iTechnologies e.U. für Schadensersatz ausgeschlossen, insbesondere die Haftung für entgangenen Umsatz, entgangenen Gewinn und entgangene Geschäftschancen sowie Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden, Mängelfolgeschäden, Betriebsstörungsschäden, Verlust von Informationen oder Daten und nicht eingetretener Ersparnis. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und allfällig weiteren gesetzlich zwingend vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftungsfällen bleiben davon unberührt.

Sind mit dem Vertragspartner Vertragsstrafen oder Ansprüche auf Entgeltminderung vereinbart, sind von der oben genannten Gesamthaftungsgrenze auch alle Vertragsstrafen und Ansprüche auf Entgeltminderung erfasst. Die Geltendmachung von über diese Vertragsstrafen oder Ansprüche auf Entgeltminderung hinausgehenden Schadenersatzansprüchen ist jedoch jedenfalls ausgeschlossen.

Alle Schadenersatzansprüche gegen PLAMIS iTechnologies e.U. sind bei sonstigem Verfall binnen 4 Wochen nach Eintritt des Schadenereignisses schriftlich per Einschreiben anzuzeigen und spätestens 6 Monate nach dem Schadenereignis bei sonstiger Verjährung gerichtlich geltend zu machen.

Geht ein Dritter gegenüber dem Vertragspartner wegen einer Rechtsverletzung seitens PLAMIS iTechnologies e.U. berechtigt vor, verpflichtet sich der Vertragspartner PLAMIS iTechnologies e.U. die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtsverletzung zu beheben. Dies kann durch Verhandlungen mit dem Dritten oder durch Lieferung einer Vertragsleistung, die die Rechte des Dritten nicht verletzt, erfolgen.

Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung von durch den Vertragspartner an PLAMIS iTechnologies e.U. übergebene Unterlagen haftet ausschließlich der Vertragspartner. PLAMIS iTechnologies e.U. ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen. Sollte PLAMIS iTechnologies e.U. aufgrund der Benutzung solcher Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden, so stellt der Vertragspartner PLAMIS iTechnologies e.U. gegenüber den Dritten schad- und klaglos.

Sämtliche zuvor geregelten Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Fall der Wandlung oder einer sonstigen, rückwirkenden Beseitigung oder Aufhebung eines mit PLAMIS iTechnologies e.U. abgeschlossenen Vertrages.

PLAMIS iTechnologies e.U. übernimmt keine Haftung noch leistet sie Gewähr dafür, dass von ihr gelieferte Software und Hardware den Anforderungen des Vertragspartners genügt, fehlerfrei läuft oder alle Software- und Hardwarefehler behoben werden können. Bei der Einrichtung von Firewall-Systemen geht PLAMIS iTechnologies e.U. nach dem jeweiligen Stand der Technik vor, gewährleistet jedoch nicht deren absolute Sicherheit und haftet nicht dafür. Ebenso haftet PLAMIS iTechnologies e.U. nicht für allfällige Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Vertragspartner installierte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden.

Versicherung

Der Vertragspartner trägt die Gefahr für den Verlust und den Untergang sämtlicher, im Zusammenhang mit den erbrachten Services in Verwendung befindlichen Service Objekte (Geräte und Anlagen), welche sich im Eigentum von PLAMIS iTechnologies e.U. befinden. Es wird daher vereinbart, dass der Vertragspartner diese Service Objekte gegen alle Risiken zu versichern hat. Der Vertragspartner wird daher für alle in seiner Sphäre liegenden Verluste, Schäden und Verzögerungen, das sind insbesondere Feuer, Explosion, Diebstahl, Vandalismus, Wasserschäden und Höhere Gewalt, eine ausreichende Versicherung abschließen und deren Abschluss der PLAMIS iTechnologies e.U. nachweisen. Der Vertragspartner wird die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag bis zur Höhe des aushaftenden Entgeltes zu Gunsten der PLAMIS iTechnologies e.U. vinkulieren. Der Vertragspartner bringt hierüber einen Nachweis durch Aushändigung einer unterzeichneten Vinkulierungsbestätigung des Versicherers und tritt den Anspruch auf die Versicherungsleistung an die PLAMIS iTechnologies e.U. ab. Dies ist vom Vertragspartner dem Versicherer anzuzeigen.

Jegliche Veränderung des Versicherungsvertragsverhältnisses ist PLAMIS iTechnologies e.U. anzuzeigen. PLAMIS iTechnologies e.U. ist ermächtigt, beim Versicherer Erkundigungen über den jeweiligen Stand des Versicherungsvertrages einzuholen, sofern der Vertragspartner seinen Informationsverpflichtungen trotz Einmahnung unter Nachfristsetzung innerhalb einer Woche nicht nachkommt.

Sollte der Vertragspartner seinen Versicherungsverpflichtungen nicht nachkommen und es PLAMIS iTechnologies e.U. für notwendig halten, diese Risiken zu decken, ist PLAMIS iTechnologies e.U. auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners berechtigt, eine Ersatzvornahme hinsichtlich des Versicherungsabschlusses zu tätigen.

Abwerbung

Der Vertragspartner verpflichtet sich, für die Dauer eines mit PLAMIS iTechnologies e.U. abgeschlossenen Vertrages und darüber hinaus für weitere zwölf Monate keine Mitarbeiter von PLAMIS iTechnologies e.U. ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von PLAMIS iTechnologies e.U. direkt oder indirekt abzuwerben. Dies gilt auch für die Abwerbung von PLAMIS iTechnologies e.U. Subauftragnehmern oder deren Mitarbeiter durch den Vertragspartner.

Im Falle der Nichteinhaltung dieser Bestimmung ist der Vertragspartner zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 100.000 verpflichtet. Die Geltendmachung eines diese Vertragsstrafe übersteigenden Schadens bleibt davon unberührt.

Geheimhaltung

Die Vertragspartner vereinbaren über Einzelheiten der abgeschlossenen Verträge sowie über vertrauliche Informationen betreffend technische, geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten bedingungslos und unbefristet (d.h. auch nach Beendigung der jeweils abgeschlossenen Verträge) Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren, soweit sie nicht allgemein oder dem Empfänger auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder von dem Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu offenbaren sind.

Die mit PLAMIS iTechnologies e.U. verbundenen Unternehmen sowie Subauftragnehmer von PLAMIS iTechnologies e.U. gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

Gleiches gilt für PLAMIS iTechnologies e.U. oder Dritte betreffende personenbezogene Daten, Informationen nach § 38 BankwesenG oder § 48a BörseG u. dgl., die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Vertrag von PLAMIS iTechnologies e.U. zur Kenntnis gelangen. Der Vertragspartner hat alle diese Informationen und Ergebnisse insbesondere vor dem Zugriff Dritter zu schützen, unsere aktuell gültigen Datenschutzrichtlinien einzuhalten und seine damit befassten Mitarbeiter bzw. etwaige Dritte gleichfalls zur entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.

Rücktrittsrecht

Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit/Leistungszeit von 12 Wochen durch grobes Verschulden von PLAMIS iTechnologies e.U. ist der Vertragspartner berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer vom Vertragspartner zu setzenden angemessenen, jedenfalls aber mindestens zwei Wochen betragenden Nachfrist, die vereinbarte (Teil- ) Leistung nicht erbracht wird und den Vertragspartner daran kein Verschulden trifft.

Ansonsten sind Stornierungen durch den Vertragspartner nur mit schriftlicher Zustimmung von PLAMIS iTechnologies e.U. möglich. Ist PLAMIS iTechnologies e.U. mit einer solchen einvernehmlichen Vertragsauflösung einverstanden, ist PLAMIS iTechnologies e.U. berechtigt, neben den erbrachten Vertragsleistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 40% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. Dieselben Regelungen gelten auch, wenn der Vertragspartner Handlungen setzt, die PLAMIS iTechnologies e.U. zu einem Vertragsrücktritt berechtigen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche von PLAMIS iTechnologies e.U. bleiben hiervon unberührt.

Sollte sich außerdem im Zuge der Vertragsausführung herausstellen, dass die Vertragsausführung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist PLAMIS iTechnologies e.U. verpflichtet, dies dem Vertragspartner sofort anzuzeigen. Jede Partei ist in diesem Fall berechtigt, vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von PLAMIS iTechnologies e.U. aufgelaufenen Kosten und Spesen gemäß vorzulegender, interner Projektabrechnung sind in diesem Fall vom Vertragspartner zu ersetzen, soweit PLAMIS iTechnologies e.U. kein grobes Verschulden an der eingetretenen Unmöglichkeit trifft.

Rechtsnachfolge

PLAMIS iTechnologies e.U. ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner auf ein anderes Unternehmen zu übertragen. Dem Vertragspartner erwächst aus Anlass einer solchen Übertragung kein Kündigungsrecht. Hingegen darf der Vertragspartner alle Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner nur mit schriftlicher Zustimmung von PLAMIS iTechnologies e.U. übertragen, abtreten oder sonst in irgendeiner Art und Weise weitergeben.

Jegliche Änderung der Beteiligungsverhältnisse, sowie eine Veräußerung des Unternehmens des Vertragspartners berechtigt PLAMIS iTechnologies e.U., die jeweils abgeschlossenen Verträge aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

Schriftform

Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen eines mit PLAMIS iTechnologies e.U. abgeschlossenen Vertrages müssen schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel. Einseitige Erklärungen bedürfen der nachweislichen Zustellung.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es kommt österreichisches Recht zur Anwendung, unter Ausschluss solcher Rechtsnormen, die auf das Recht anderer Staaten verweisen. Die Anwendung der Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

Erfüllungsort ist für beide Teile Mattersburg. Als Gerichtsstand ist für sämtliche Streitigkeiten, insbesondere über das Zustandekommen eines Vertrages oder über die sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche, ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Mattersburg vereinbart. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, die beklagte Partei an ihrem ordentlichen Geschäftssitz zu klagen.

Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages als unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen werden einvernehmlich durch eine wirksame oder durchführbare Regelung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

Die Vertragserfüllung seitens PLAMIS iTechnologies e.U. steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

Der PLAMIS iTechnologies e.U. ist es im Rahmen der geltenden Gesetze erlaubt, dieses Projekt in einer Referenzliste zu führen und als Referenzprojekt werbend zu publizieren und dabei auch Lichtbilder des Vertragsobjekts bzw. dort erbrachter Leistungen zu verwenden, soweit dem nicht rechtlich geschützte oder schutzwürdige Belange des Vertragspartners oder der Dritter entgegenstehen.

Die Verhandlungs- und Vertragssprache ist Deutsch. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass sowohl Fachtermini als auch Software in englischer Sprache abgefasst sein können.

Alle Informationen auf dieser Website können jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden.
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Letzte Aktualisierung durch unsere Rechtsabteilung am 23. Juni 2019

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